A. Weshalb werden Sachverständige benötigt?
In unserem hochtechnisierten und arbeitsteiligen Alltag kommt der beruflich eng spezialisierte Bürger kaum mehr ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen aus. Regierungen und Parlamente des Bundes und der Länder lassen sich von Sachverständigen-Kommissionen beraten. Gerichte benötigen Sachverständige zur Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte, um diese anschließend rechtlich richtig einordnen zu können. Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und -bewertung ein. Unternehmer brauchen sie, um berechtigte Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Der Verbraucher ist auf sie angewiesen, wenn er einen Bauschaden beweisen will, sein Hausgrundstück zu Beleihungszwecken bewerten lassen muß, seinen Kraftfahrzeugschaden beziffern soll oder irgendeine andere Schadensursache untersuchen oder Vermögensbewertung vornehmen lassen möchte. Darüber hinaus werden Sachverständige gebraucht, wenn gefährliche Anlagen, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder gesundheitsgefährdende Produkte in periodischen Zeitabständen zu überprüfen sind oder wenn in Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahren abschließend und verbindlich Tatsachenentscheidungen getroffen werden müssen.
Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Fragen: Wie finde ich schnell den richtigen Sachverständigen? Wer garantiert, dass der gefundene Sachverständige fachlich versiert und persönlich integer ist? Wie beauftragt man den Sachverständigen? Welche Rechte und Pflichten hat er? Was kostet er und wie haftet er? Diese und weitere Fragen werden in nachfolgender Internet - Übersicht (Die wichtigsten Bestimmungen und Auszüge aus der Sachverständigenordnung der IHK) beantwortet. Darüber hinausgehende Fragen beantworten die für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zuständigen Behörden wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern und – in einigen Bundesländern – auch die Architekten- und Ingenieurkammern.
B. Meine Aufgaben als Sachverständiger
Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Der Sachverständige muss also glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden.
Dennoch sind die Gutachten eines Sachverständigen grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Der private Auftraggeber muß das Gutachten eines Sachverständigen nicht verwenden, wenn es ihm ungünstig erscheint. Der Richter kann von dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens abweichen, wenn er den Grundsatz der freien Beweiswürdigung realisiert. Die Versicherung ist nicht gezwungen, alle vom Sachverständigen festgestellten Schadenspositionen zu akzeptieren. Die Bank kann bei der Beleihung einer Maschine auch von einem niedrigeren Wert ausgehen.
Nur wenn der Sachverständige mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens beauftragt wird, ist das Gutachten für beide Vertragsparteien rechtsverbindlich und sein Ergebnis kann nur bei Nachweis grober Unrichtigkeit vor Gericht angefochten werden.
Nach allgemeiner Auffassung hat ein Sachverständiger insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: